Datenschutz - Personalberatung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittler

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die allgemeingültige vertragliche Grundlage für die Vermittlung von Stellensuchenden (nachfolgend "Bewerber") an die jeweiligen Personal suchenden Unternehmen und durch einen Vermittler.

1.2. Der Vermittler erbringt seine Dienstleistungen gemäß diesen AGB direkt gegenüber der St. Elisabeth-Stiftung.

1.3. Durch diese AGBs geht die St. Elisabeth-Stiftung keine Verpflichtung ein, tatsächlich auch Leistungen wie sie in diesen AGB beschrieben sind vom Vermittler zu beziehen und/oder Mandatsverträge mit dem Vermittler einzugehen.

1.4. Allgemeine Vertragsbedingungen und -bestimmungen des Vermittlers finden unabhängig von ihrer Bezeichnung in keinem Fall Anwendung auf die Vermittlung von Bewerbern an die St. Elisabeth-Stiftung.

1.5. Von diesen AGBs wird nur dann abgewichen, wenn dies schriftlich zwischen der St. Elisabeth-Stiftung und dem Vermittler vereinbart wurde.    

2. Vertragsgegenstand

2.1. Der Vermittler vermittelt der St. Elisabeth-Stiftung Bewerber unter den nachstehenden Bedingungen.

2.2. Die St. Elisabeth-Stiftung veröffentlicht freie Stellen auf dem Internetportal st-elisabeth-stiftung-portal.rexx-recruitment.com. Die Veröffentlichung einer freien Stelle gilt als Einladung zur Abgabe eines Angebots für den Vermittler. Die Abgabe eines Angebots durch den Vermittler erfolgt mittels Eingabe der Angaben über den Bewerber im Sinne von untenstehender Ziffer 4.5 auf dem Internetportal der St. Elisabeth-Stiftung. Mit der jeweiligen Eingabe der vorerwähnten Angaben auf dem Internetportal der St. Elisabeth-Stiftung gelten die vorliegenden AGBs durch Vermittler für die jeweilige Vermittlungstätigkeit des betreffenden Bewerbers als vorbehaltlos akzeptiert. 


3. Betriebsbewilligung

3.1. Der Vermittler bestätigt, über eine Betriebsbewilligung als Personalvermittler des zuständigen Arbeitsamts und zusätzlich bei einer Auslandsvermittlung über die Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäß den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und über allfällige weitere notwendige Bewilligungen zu verfügen.

3.2. Änderungen oder der Entzug der notwendigen Bewilligung(en) sind die St. Elisabeth-Stiftung unter Beilage der entsprechenden Dokumente unverzüglich mitzuteilen.

3.3. Der Vermittler wird der St. Elisabeth-Stiftung umgehend nach Aufforderung den Nachweis über die Betriebsbewilligung(en) vorlegen. 


4. Grundsätze der Zusammenarbeit

4.1. Die jeweilige Stellenanzeige und das Anforderungsprofil an den Bewerber wird von der St. Elisabeth-Stiftung auf dem Internetportal der St. Elisabeth-Stiftung veröffentlicht.

4.2. Primärer Ansprechpartner für den Vermittler ist das Personalwesen der St. Elisabeth-Stiftung. Es findet in der Regel keine direkte Kontaktaufnahme des Vermittlers mit Führungskräften oder Mitarbeitenden der St. Elisabeth-Stiftung statt. Geschieht dies im Ausnahmefall dennoch, ist gleichzeitig das Personalwesen durch den Vermittler zu informieren. 

4.3. Bei einem Suchauftrag auf Mandatsbasis werden die Leistungen sowie weitere Vereinbarungen zusätzlich zu diesen AGBs schriftlich in einem separaten Mandatsvertrag festgehalten.

4.4. Diese AGBs gewähren dem Vermittler kein exklusives Vermittlungsrecht, sie beinhalten jedoch auch keine exklusive Vermittlungspflicht (selbst nicht bei Suchaufträgen auf Mandatsbasis). Der Vermittler bleibt bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen der St. Elisabeth-Stiftung und dem Bewerber frei, dessen Bewerbungsunterlagen Dritten zu unterbreiten.

4.5. Im Sinne eines Mindestanforderungskataloges gelten für den Vermittler folgende Grundsätze für die zugestellten Bewerberprofile:
  • Prüfung des Lebenslaufs und der Bewerbungsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Information bezüglich laufenden oder früheren Bewerbungen bei der St. Elisabeth-Stiftung
  • Verfassen eines Berichts des Bewerberinterviews inklusive Einschätzung der Eignung für die ausgeschriebene Stelle
  • Überprüfung der Übereinstimmung mit der Stellenanzeige und dem Anforderungsprofil der St. Elisabeth-Stiftung
  • Bei Bedarf Einholen von Referenzauskünften 
  • Der Vermittler übermittelt die unter Punkt 4.5 erwähnten Unterlagen über das Internetportal der St. Elisabeth-Stiftung elektronisch an die St. Elisabeth-Stiftung. Dies gilt auch für Mandatsaufträge, wobei die elektronische Vakanz Zuweisung durch separate Information des Personalwesens der St. Elisabeth-Stiftung an den Vermittler erfolgt.
 Die St. Elisabeth-Stiftung behält sich ausdrücklich vor, Bewerberprofile zurückzuweisen und/oder deren Ergänzung zu verlangen, wenn sie nicht den oben beschriebenen formalen bzw. materiellen Anforderungen entsprechen.
 
Der Vermittler verpflichtet sich ausdrücklich, die jeweils notwendigen Zustimmungen jedes einzelnen Bewerbers für die Erhebung sowie die elektronische Übermittlung von Daten über einen Bewerber im Sinne dieser Ziffer 4.5 an die St. Elisabeth-Stiftung über das Internetportal der St. Elisabeth-Stiftung einzuholen. Die Bestimmungen über die Verwendung der und den Umgang mit den Daten über einen Bewerber durch die St. Elisabeth-Stiftung, die über das Internetportal der St. Elisabeth-Stiftung übermittelt werden, sind aus den Datenschutzrichtlinien der St. Elisabeth-Stiftung ersichtlich, die ihrer jeweils gültigen Version auf dem Internetportal der St. Elisabeth-Stiftung einsehbar sind.

Falls die St. Elisabeth-Stiftung von Bewerbern mit Ansprüchen und/oder Zivil- Verwaltungs- bzw. Strafverfahren (z.B. datenschutzrechtlicher Natur) konfrontiert werden sollte, insbesondere weil der Vermittler es unterlassen hat, die notwendige Zustimmung des Bewerbers in Bezug auf die Erhebung und die Übermittlung von Daten einzuholen, verpflichtet sich der Vermittler hiermit, die St. Elisabeth-Stiftung für sämtliche der St. Elisabeth-Stiftung in diesem Zusammenhang auferlegte Kosten und Schadenersatzzahlungen vollumfänglich schadlos zu halten und sämtliche der St. Elisabeth-Stiftung entstandenen Auslagen (inklusive Anwaltskosten) auf erste schriftliche Aufforderung hin vollständig zu ersetzen.
 
5. Vergütungskonditionen

Unter Vorbehalt einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der St. Elisabeth-Stiftung und dem Vermittler ausschließlich auf Erfolgsbasis. Entsprechend ist das Vermittlungshonorar nur geschuldet, wenn zwischen der St. Elisabeth-Stiftung und einem vom Vermittler vermittelten Bewerber ein Dienstvertrag abgeschlossen und die Stelle vom Bewerber angetreten wird.
 
Ausschluss / Reduktion des Anspruchs auf Vermittlungshonorar. Der Vermittler hat namentlich in den folgenden Fällen keinen Anspruch auf ein Vermittlungshonorar, falls
  • der Bewerber sich bereits vorgängig selber bei der St. Elisabeth-Stiftung beworben hat oder ein Dritter diesen an die St. Elisabeth-Stiftung vermittelt hat;
  • sich ein durch den Vermittler präsentierter Bewerber selbständig oder über einen Dritten auf eine andere Funktion/Stelle bewirbt.
  • die Vermittlung eines Bewerbers erfolglos blieb und dieser Bewerber für dieselbe Funktion nach mehr als neun Monaten seit der erfolglosen Vermittlung (Zeitpunkt: Einreichung der Bewerbung) einen Dienstvertrag mit der St. Elisabeth-Stiftung abschließt;
  • der Vermittler zum Zeitpunkt der Einreichung des Bewerbung über keine gültige Betriebsbewilligung gemäß Ziffer 3 verfügt bzw. verfügt hat;
  • der Bewerber nach Unterzeichnung des Dienstvertrags die Stelle nicht antritt oder diese vor Arbeitsbeginn kündigt bzw. wenn der Vertrag durch die St. Elisabeth-Stiftung vor Arbeitsbeginn gekündigt wird, verfällt der Honoraranspruch des Vermittlers. Bereits ausbezahlte Honorare sind an die St. Elisabeth-Stiftung zurückzuerstatten;
  • die St. Elisabeth-Stiftung oder der Bewerber den Dienstvertrag nach Antritt der Stelle innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Probezeit kündigt, reduziert sich der Honoraranspruch des Vermittlers um 50%. 50% der bereits ausbezahlten Honorare sind durch den Vermittler an die St. Elisabeth-Stiftung zurückzuerstatten. 
 
6. Zahlungsbedingungen

Der Vermittler stellt nach erfolgreicher Vermittlung eines Bewerbers für sein Honorar eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung.


7. Geheimhaltungspflicht

7.1. Die St. Elisabeth-Stiftung verpflichtet sich, die ihr zugestellten Bewerbungsunterlagen entsprechend der Datenschutzrichtlinien der St. Elisabeth-Stiftung vertraulich zu behandeln.

7.2. Der Vermittler ist verpflichtet, alle Tatsachen und Informationen betreffend der St. Elisabeth-Stiftung und deren Mitarbeitenden absolut vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Insbesondere verpflichtet er sich, alle nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Unterlagen, Daten und Informationen, welche er im Zusammenhang mit bzw. in Erfüllung der Zusammenarbeit erfährt, absolut vertraulich zu behandeln und Dritten nur soweit zugänglich zu machen oder bekannt zu geben, als dies zur Erreichung des Vertragszwecks vereinbart ist. Im Zweifelsfall wie auch beim Weiterleiten an verbundene Unternehmen, bei Veröffentlichung oder bei Verwendung für eigene Zwecke ist vorgängig die entsprechende schriftliche Einwilligung der St. Elisabeth-Stiftung einzuholen. Der Vermittler wird insbesondere auch für eine absolute Geheimhaltung aller Daten und Geschäftsbeziehungen von gesellschaftlich verbundenen Unternehmen Sorge tragen.

7.3. Der Vermittler verpflichtet sich, alle organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um solche Unterlagen, Daten und Informationen vor unzulässiger Bearbeitung und unbefugtem Zugriff zu schützen.

7.4. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach erfolgter Vermittlung eines Bewerbers an die St. Elisabeth-Stiftung gemäß diesen AGBs vollumfänglich weiter.
 

8. Loyalitätsvereinbarung

Der Vermittler enthält sich während der Dauer eines Jahres nach der Honorarauszahlung im Sinne von Ziffer 6 aufgrund einer erfolgreichen Vermittlung eines Bewerbers der Abwerbung von Mitarbeitenden der St. Elisabeth-Stiftung.


9. Schlussbestimmungen

9.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

9.2. Die vorliegenden AGBs unterstehen materiellem Deutschen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen.